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Ein Pfälzer hat ein bemerkenswertes Urteil erstritten: Verkehrsbehörden müssen eine große Gefahr für Fußgänger auch dann beheben, wenn noch nichts Schlimmes passiert ist. Der Schutz von Leib und Leben gehe über alles andere.

Schöne Innenstadt...

Das Weinstädtchen Bad Dürkheim rühmt sich auf seiner Website „einer der schönsten Innenstädte der Pfalz“. Mitten drin wohnt der  Bauingenieur Wolfgang Block,  der das einerseits auch so sieht, dazu jedoch andererseits meint: „Schön ist das eine, funktional und gesetzeskonform wäre das andere.“  Die Gehwege sieht er teilweise als Katastrophe für Menschen, die hier zu Fuß unterwegs sind. Vor seinem Wohnhaus in der schmalen Kaiserslauterer Straße fuhren noch vor kurzem pro Tag bis zu 7.000 Autos im Gegenverkehr, darunter mehr als 90 Lastwagen bis hin zum 40-Tonnen-Sattelzug. Die Straße ist auch für solche „Anlieger“ frei, die zur mitten im Zentrum gelegene Winzergenossenschaft mit jährlichem Fünf-Millionen-Flaschen-Ausstoß wollen. Und das, obwohl die Fahrbahn in der Regel nur 4,50 Meter schmal ist, an einer Stelle sogar nur 3,20 Meter breit. Viele „Anlüger“ nutzen das auch.

Fußgänger wurden  von den Autos an die Wand gedrückt – manchmal buchstäblich. Doch Wolfgang  Block hat ein Urteil erstritten, das Schule machen sollte: Das Verwaltungsgericht Neustadt zwang die widerwillige Stadt, wegen der „konkreten, erheblichen qualifizierten Gefahrenlage“ die Situation zu entschärfen. Hier das Urteil (VG Bad Neustadt Az. 3 K 372 18.NW vom 5.7.2019) zum Download  (PDF, 11 MB).

... neu gestaltet...

Das Problem ist alt – doch es verschärfte sich ab 2015, als Bad Dürkheims Stadtverwaltung die Kaiserslauterer Straße von Grund auf sanieren  ließ. Was hier „Gehweg“ heißt, ist teils nur 45 Zentimeter schmal und taugt nicht einmal für schlanke Menschen ohne Kinderwagen, Rollstuhl oder Kind an der Hand.  Um einen „beschleunigten Verkehrsfluss“ zu erreichen, senkte die Stadt einfach die Gehwege auf Fahrbahn-Niveau ab und bezeichnete sie als „barrierefrei“, obwohl sie schmal und schräg geneigt sind.

... mit eingebautem Missbrauch...

Block warnte schon zum Sanierungsbeginn vergeblich – doch es geschah, was zu erwarten war: Autofahrer sahen von da an den Gehweg als Teil der Fahrbahn an; viele nutzten ihn seitdem rücksichtslos mit – nicht zuletzt zum Ausweichen vor Entgegenkommenden. Die Stadtverwaltung verschärfte das Problem auch noch: Sie richtete zwei Parkboxen ein, um das Tempo der Fahrer zu senken – womit aber an den so geschaffenen Engstellen noch mehr den Gehweg missbrauchten. Und sie setzte ein paar Poller – aber so nah an der Hauswand, dass viele Fußgänger, vor allem mit Rollstuhl oder Kinderwagen, gar nicht anders  konnten, als auf die Fahrbahn auszuweichen.

Bad Dürkheims Politiker offenbarten deutlich ihre Prioritäten fürs Auto. Das illegale Befahren hatten sie bewusst eingeplant; das Gericht beschrieb im Urteil die Position der Stadt so: „Stehe eine ausreichende Fahrbahnbreite ... nicht zur Verfügung, müssten an dieser Stelle die Gehwege durch den fahrenden Verkehr teilweise mitbenutzt werden.“ Den bekannten Satz in § 2 der Straßenverkehrsordnung „Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen“, sah die Stadt nur als unverbindlichen Hinweis.

... verursacht Unwillen....

Als dagegen Wolfgang Block der Stadtverwaltung schrieb, er könne streckenweise nur auf der Fahrbahn gehen, war im Rathaus plötzlich die StVO wichtig, und der damalige Fachbereichsleiter belehrte ihn: „Mit dieser Handlungsweise begehen Sie einen Verkehrsverstoß, weil Fußgänger nach der Straßenverkehrsordnung die vorhandenen Gehwege benutzen müssen (§ 25). Sie setzen sich der Gefahr aus, von einem Kraftfahrzeug angefahren zu werden.“

Dass er dieser Gefahr auch auf dem Gehweg ausgesetzt sei, kümmerte die Stadt weniger. Es sei nun mal unvermeidlich zwecks „Erschließung der Kernstadt und wegen der  Vermeidung der Verlagerung von Verkehr auf  die anderen Straßen“. Deshalb sei „in dem betroffenen Teilstück der Kaiserslauterer Straße in besonderem Maß die Rücksicht aller Verkehrsteilnehmer gefragt“. Rücksicht auf 40-Tonner sei hier ja auch einfach: wo „im Begegnungsverkehr der Fußweg in Anspruch

genommen“ werde, sei die Straße „in ihrem Verlauf gut überschaubar und auch für Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer gut einsehbar“. Wohin man rücksichtsvoll ausweichen könne, wenn schon zwei größere PKW den Straßenraum von Wand zu Wand auszufüllen drohen? Das war für die Stadt kein relevantes Thema.

... führt zu Widerstand ...

Drei Jahre lang protestierte, demonstrierte und prozessierte Wolfgang Block. In dieser Zeit rammten und streiften ihn in seiner Straße  neunmal Autos, mal mit der Karosserie, mal mit dem Rückspiegel. Glück im Unglück: Es ging alles halbwegs glimpflich ab. Und das, obwohl gerast wurde. Auf Anweisung des Gerichtes mußte die Stadt Geschwindigkeitsmessungen durchführen. Das Ergebnis: Zeitweise hielt sich mehr die Hälfte der Fahrer nicht ans Limit.

Vor Gericht scheiterte Block 2017 mit einer ersten Klage –. Er war gegen die Planung der Sanierung vorgegangen, bei der sämtliche einschlägigen technischen Regeln wie DIN, Richtlinien, Gesetze oder FGSV-Ausarbeitungen ignoriert worden waren. Das Gericht belehrte Block, daß eine Stadt aus Subsidiaritätsgründen dazu berechtigt sei und empfahl ihm, diese Klage zurückzuziehen.

 Aus der Begründung las er aber heraus, daß die Stadt zwar bauen darf, was sie will, dass der Betrieb der Straße jedoch nach den Regeln der Straßenverkehrsordnung laufen muss. Auf Basis des Paragraphen 2 klagte Block erneut, belegte das mit zahlreichen Fotos und einem 45-Minuten-Video. Zur Verhandlung ging Block ohne Anwalt: „Meine Argumentation in juristischer und technischer Hinsicht entsprang meiner eigenen Phantasie und Recherche.“

... und einem klaren Urteil

 Das Gericht leitete Blocks Recht auf Abwehr einer Gefahr für Leib und Leben aus dem Paragraphen 45 der StVO ab, nach dem Verkehr wenn nötig beschränkt werden kann und nach dem Urteil in diesem Fall sogar beschränkt werden muss: Es „kann dem Einzelnen ein Anspruch auf eine Entscheidung ... zur Sicherheit des Fußgängerverkehrs zustehen, wenn die Verletzung seiner öffentlich-rechtlichen Individualinteressen in Betracht kommt“.

Dies können sich „in Ausnahmefällen zu einem Rechtsanspruch auf Erlass einer bestimmten verkehrsregelnden Anordnung verdichten“ – nämlich dann, wenn „das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit eines Verkehrsteilnehmers“ gefährdet sei. Ein Schaden müsse dazu nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten. „Bei derart hochrangigen Rechtsgütern wie Leib, Leben und Gesundheit ist ein behördliches Einschreiten bereits bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zulässig und geboten.“

In der Kaiserslauterer Straße sah das Gericht „eine Gefahrenlage, die auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und das allgemein Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter erheblich übersteigt.“ Ein Indiz dafür seien „Breite und Ausbaustandard der für den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr zur Verfügung stehenden Fläche“, die „Inanspruchnahme von Flächen durch parkende Fahrzeuge“ sowie „der Anteil des Schwerlastverkehrs“.

In der Straße sei „eine auf den Verhältnissen beruhende erhebliche qualifizierte Gefahrenlage“ gegeben, die das allgemeine Risiko ...insbesondere  für Fußgänger in einem erheblichen Maße übersteigt.“ Zu den Gehwegfahrten stellte das Gericht fest: „Beim größten Teil des Gehwegverlaufs ist eine Ausweichfläche für Fußgänger nicht vorhanden.“ Die Parkplätze würden das noch verschärfen – „mit der Folge, dass der dem Parkplatz gegenüberliegende Gehweg durch den fahrenden Verkehr teilweise bzw. vollständig befahren wird.“

Laut Gerichtsurteil ist es unwichtig, dass die Polizei hier keinen Unfallschwerpunkt festgestellt hatte. Die Stadt habe „bereits ab dem Zeitpunkt des Bestehens einer qualifizierten Gefahrenlagen und nicht erst bei Eintritt eines Schadens über geeignete Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung und zur Sicherheit der Verkehrsteilnehmer zu entscheiden“; das sei schon „bei einer geringen Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zulässig und geboten“. Die Verwaltungsrichter hatten auch Tipps, was die Stadt einrichten könne: Einbahnstraße, Wechsel-Ampeln für jeweils eine Fahrtrichtung, durch Sicherheitsbaken abgeschirmte Gehwege, Beschränkungen für LKWs und das Parken, schließlich ein noch schärferes Tempolimit.

Die Stadt bekam noch extra eins mit für ihre lockere StVO-Interpretation: „Die Vorgaben der StVO sind ... durch alle Verkehrsteilnehmer zu befolgen und als verbindliches Bundesrecht auch durch die Beklagte (die Stadt, d.Red.) ... zu beachten... Die Straßenverkehrsordnung kennt keine Ausnahmen vom Verbot des § 2 Abs.1 StVO für Begegnungsverkehr in engen, historisch gewachsenen Straßen.“

Das Gericht hob hervor: „Ein Fußgänger muss auf einem Gehwege nicht mit Gefährdungen durch Fahrzeuge rechnen.“ Wenn eine Fahrbahn zum Begegnen zu schmal ist, dann „müssen sich die Beteiligten darüber verständigen, wer von  den Autofahrern zu einer Ausweichstelle zurückfährt“. Das Ermessen, ob ein Ausweichen auf Gehwege zulässig ist, sei hier „auf Null reduziert“.

Die Stadt wurde in dem Urteil verpflichtet, „zeitnah erneut über den Anspruch des Klägers... über Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung und zur Sicherheit der Verkehrsteilnehmer ermessensfehlerfrei zu entscheiden“. Es sei „zeitnah sicherzustellen, dass im Regelfall die allein dem Fußgängerverkehr gewidmeten Gehwege nicht nur durch den fahrenden Verkehr in Anspruch genommen werden“. Und wenn die Stadt einen nur langsam umsetzbaren Beschluss fasse, dann müsse sie „in der Zwischenzeit weitere (ggf. temporäre) Maßnahmen treffen“, um die Gefahr zu mindern.

Die Stadt hatte unter anderem eingewandt: Wenn wir in dieser Straße den Fahrverkehr beschränkten, dann entstehen in benachbarten Straßen neue Gefahren. Dafür hatte das Gericht eine plausible Empfehlung: In dem Fall sei die Stadt „auch in diesen angrenzenden Straßen verpflichtet, über geeignete Maßnahmen zur... Sicherheit der Verkehrsteilnehmer.,. zu entscheiden“. Die Stadt fügte sich: Sie führte  eine Einbahn-Regelung ein  und etablierte an einer Kreuzung „rechts vor links mit der Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereiches über diese Kreuzung“.

Ausblick

Block will weiter kämpfen: „Die Autos fahren wie erwartet noch schneller als vorher, die Gehwege blieben dieselben – 45 Zentimeter breit über lange Teilabschnitte.“ Nachdem das Gericht festgestellt hatte, dass die Fahrbahn zu schmal für Begegnungsverkehr ist, will Block diesen Gedanken auch auf die Gehweg anwenden: „Der Fußgänger- Gegenverkehr ist auf einem 45 Zentimeter breiten Gehweg über 20 bis 30 Meter ebenso unmöglich wie der Auto- Gegenverkehr auf einer 4,50 Meter breiten Fahrbahn. Die Stadtverwaltung muss also wegen §25 StVO theoretisch einen Einbahn-Fußgängerverkehr einrichten – oder die Gehwege verbreitern.“ Derzeit geht es ihm um die verkehrsberuhigte Zone. Sie ist ausgewiesen, aber nicht entsprechend gestaltet.  Wolfgang Block: „Die Stadt will  partout nicht wahrhaben, daß das bloße Aufstellen von Verkehrsschildern nicht ausreicht, einen derartigen Bereich ins Leben zu rufen.“