Das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Gehwegen ist grundsätzlich verboten (StVO) und insbesondere bei Parkdruck baulich zu unterbinden (EFA, 3.1.3). Elemente gegen unerlaubtes Parken auf dem Gehweg sind u.a. hohe Bordsteine, Poller, Pflanzkästen oder Fahrradständer. Eine Verengung des Gehwegs durch diese Elemente ist zu vermeiden. Eine Führung des Gehwegs zwischen Parkständen und Fahrbahn kann zweckmäßig sein bei geringer Stellplatzdichte oder geringer zu erwartender Anzahl an Parkwechselvorgängen. Insgesamt ist auf gute Sichtbeziehungen zwischen Fahrverkehr und Fußgängern zu achten (EFA, 3.1.3.).

An Grundstückszufahrten muss der Vorrang des Fußverkehrs auf dem Gehweg baulich und optisch signalisiert werden. Gehwegüberfahrten sind die Regellösung (Abgrenzung durch Bordsteine, Gehbahnbelagdurchziehung). Sie dürfen, nicht zuletzt wegen der Mobilitätsbehinderten, keine zu starke Querneigung aufweisen (RASt, 6.3.7.1; EFA, 3.1.2.6). Bei der Gestaltung von Gehwegüberfahrten ist eine höhenmäßige und optische Durchgängigkeit des Gehweges anzustreben. Gehwegüberfahrten sollten in Längsrichtung möglichst nicht durch Absenkungen, Borde und Materialwechsel unterbrochen werden. Die Höhenüberwindung zwischen Fahrbahn und Grundstückszufahrt soll auf möglichst geringer Breite (0,30 bis 0,75 Meter) vollzogen werden (EFA, 3.1.2.6).

 

(1) StVO Straßenverkehrs-Ordnung StVO, in der Fassung vom 6. März 2013

(2) EFA Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV): Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen EFA (R 2)

(3) RASt Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV): Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen RASt 06 (R 1), Ausgabe 2006