Rezension aus der mobilogisch! Zeitschrift für Ökologie, Politik & Bewegung, Ausgabe 88/2016
Ausgangslage
Das Behindertengleichstellungsgesetz der Schweiz aus dem Jahr 2002 verpflichtet Bauverantwortliche und Planer dazu, Bauten hindernisfrei zu gestalten. Bereits im Jahr 2009 wurde dazu eine Hochbaunorm „Hindernisfrei Bauen“ veröffentlicht. Für Tiefbauten, die den öffentlichen Verkehrsraum betreffen, wurde im Jahr 2014 die Schweizer Norm 640 075 „hindernisfreier Verkehrsraum“ herausgegeben. Sie schließt eine Normungslücke in Bezug auf Straßen, Wege und Plätze. Für Zufußgehende kann die Norm große Wirkungen entfalten. In einem Themenheft der Fachzeitschrift „Strasse und Verkehr“ vom Dezember 2014 wird in mehreren Beiträgen über wesentliche Neuerungen und institutionelle Aspekte dieser Norm informiert. Dies ist einer von mehreren Schritten des Wissenstransfers zu dieser Norm.
Inhalt
Fußwegenetze sind typische öffentlich zugängliche Anlagen im Sinne des Behindertenschutzgesetzes. Immer wenn in diesen Netzen etwas gebaut oder geplant wird, kommt die Norm hindernisfreier Verkehrsraum zur Anwendung. Die genauen Verfahren werden in kantonalen Gesetzen geregelt (was Ländergesetzen in Deutschland entsprechen würde).
Die neue Norm ist detaillierter als frühere Empfehlungen zu diesem Thema. Insbesondere betrifft dies Elemente der Wegführung und die Abgrenzung von Verkehrsflächen (Trennelemente). Alle relevanten Anforderungen an den hindernisfreien Verkehrsraum werden in einem Dokument aufgeführt und erläutert. Die Norm berücksichtigt bereits erste Praxiserfahrungen mit einzelnen Formen der hindernisfreien Gestaltung. Außerdem nutzt sie Ergebnisse eines Forschungsvorhabens mit Feldversuchen und einer Testanlage. Dort wurde mit einem „Randsteinlabor“ untersucht, wie die Anforderungen an Randabschlüsse erfüllt werden können. In die Erarbeitung der Norm war auch die schweizerische Fachstelle für behindertengerechtes Bauen einbezogen worden.
In mehreren der Heftbeiträge werden wesentliche institutionelle Vorteile der Norm hervorgehoben: Die Mehrkosten für eine hindernisfreie Bauweise sind sehr gering, wenn entsprechende Maßnahmen frühzeitig bei der Planung berücksichtigt werden. Damit werden auch teure spätere Anpassungen vermieden. Eine einheitliche Umsetzung der Maßnahmen schafft zudem mehr Rechtssicherheit, weshalb mit einer geringeren Anzahl von Einsprachen gegen Planungen gerechnet wird. Der gemäß Schweizer Verfassung einzuhaltende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bedeutet, dass unterschiedliche Interessen (Wirtschaft, Umweltschutz, betriebliche und verkehrliche Aspekte) berücksichtigt und abgewogen werden sollen.
Eine wichtige Rolle beim Transfer der Norminhalte übernehmen spezialisierte Fachstellen, die in allen 26 Kantonen Bauherren und Planer bei Fragen zur Umsetzung der Norm auf einheitlicher Grundlage beraten und gute Beispiele vermitteln können. Darüber hinaus werden Norminhalte in Richtlinien und Handbücher des zuständigen Bundesamtes für Strassen aufgenommen und bei der Beurteilung von durch den Bund geförderten Programmen zum Agglomerationsverkehr herangezogen. Auch bei der Vergabe des Fußverkehrspreises „Flaneur d’Or“ ist Hindernisfreiheit ein Kriterium.
Als Ziel der hindernisfreien Bauweise wird ein Zugang für alle Personen angesehen („design for all“), wie es auch auf internationaler Ebene mit dem „European Concept of Accessibility“ gefördert wird. Die Qualitätsanforderungen der Norm verbessern daher die Benutzbarkeit von Fußverkehrsanlagen für alle Fußgängerinnen und Fußgänger. Und sie sehen darüber hinaus spezifische Maßnahmen für Menschen mit Behinderung dort vor, wo sie aus funktionalen Gründen oder aufgrund der Sicherheit im Verkehr erforderlich sind.
Dies betrifft z. B. Bereiche, die nach dem Prinzip der flächigen Querung (Begegnungszonen, Shared Spaces) gestaltet sind. Dort werden Abgrenzungen mit niedrigen Randabschlüssen empfohlen, die auch von Menschen mit Rollstuhl oder Rollator überwunden werden können. Erwähnt werden 3 cm hohe Absätze oder schräg gestellte Randsteine mit 4 cm Niveaudifferenz. Solche Abgrenzungen werden je nach Verkehrsaufkommen und Zusammensetzung des Verkehrs als notwendig erachtet werden, damit Menschen mit Sehbehinderung den Verkehrsraum selbständig nutzen können und Konflikten mit dem Fahrverkehr nicht ausgesetzt sind. Die Norm führt auch Anforderungen für den hindernisfreien Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln auf, der gemäß Gesetz bis zum Jahr 2023 erfüllt sein muss. Einzurichten sind vorzugsweise Haltestellen mit hohen Haltekanten (22 cm Höhe), die gerade auch bei engen Platzverhältnissen eingerichtet werden können, weil sie ausklappbare Rampen in den Fahrzeugen überflüssig machen und für einen einfachen, schnellen Ein- und Ausstieg sorgen.
Bewertung
Die angestrebte Normierung umfasst den kompletten öffentlichen Verkehrsraum für Zufußgehende, inklusive der Personen mit Geh- und Fahrhilfen. Die Anlagen des öffentlichen Verkehrs der Bahnen und Busse sind darin eingeschlossen. Für eine schnelle Verbreitung des Wissens über Umsetzungsaspekte ist es günstig, dass dem Thema gleich ein ganzes Themenheft der Straßenplaner-Zeitschrift „Strasse und Verkehr“ gewidmet wurde. Die Argumentation in diesem Heft greift vor allem Aspekte der Umsetzung auf, die offenbar in der Fachdiskussion besonders umstritten waren: die Kosten und Nutzen der Norm, die Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen zum Herstellen von Hindernisfreiheit sowie den Umgang mit einer Mischnutzung des Straßenraums in Begegnungszonen. Bei diesem letzten Thema wird eine Kompromissvariante vertreten: Die Koexistenz von verschiedenen Verkehrsmitteln im Verkehrsraum wird zwar als Gestaltungsprinzip anerkannt. Eine Abgrenzung der Bereiche für Zufußgehende von den Fahrbereichen wird aber infolge des Schutzbedürfnisses in bestimmten Verkehrssituationen als notwendig erachtet.
Eine Übersicht über die wichtigsten Regelungen der Norm wäre hilfreich. Die Beiträge im besprochenen Themenheft gehen jedoch nicht auf Details der Norm ein. Bei weitergehenden Fragen muss man den eigentlichen Normentext bzw. die Umsetzungsrichtlinien der Kantone konsultieren. Sehr instruktiv ist die Schilderung eines zurückgelegten längeren Wegs einer sehbehinderten Frau. Dieses Beispiel lässt erkennen, wie problematisch schon „kleine“ Hindernisse sein können und welchen großen Nutzen hindernisfreie Gestaltungen bieten.
Titel:
Strasse und Verkehr, Nr. 12, 2014, Themenheft zur neuen Norm SN 630 075: ein Meilenstein auf dem Weg zur Hindernisfreiheit
Verfasser:
Diverse Autorinnen und Autoren
Bezug:
elektronisch als Gratis-Download
Impressum:
Erstveröffentlichung in der mobilogisch! Zeitschrift für Ökologie, Politik & Bewegung, August 2016. Der Kritische Literaturdienst Fußverkehr Krit.Lit.Fuss erscheint seit 1992 als Beilage des InformationsDienstes Verkehr IDV und nach der Namensumbenennung ab dem Jahr 2002 vierteljährlich in der mobilogisch! Zeitschrift für Ökologie, Politik & Bewegung.
Autor dieser Ausgabe: Helmut Schad.
Herausgeber: FUSS e.V. Fachverband Fußverkehr Deutschland, Exerzierstraße 20, 13357 Berlin, Tel. 030/492 74 73, Fax 030/492 79 72, eMail:
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