Eine ausführliche Darstellung der sich aus den Regelwerken ergebenden Mindestbreiten von Gehwegen bietet unsere Broschüre: „Wie breit müssen Gehwege sein?“ Kostenfreier Download hier.

„An angebauten Straßen sind Anlagen für den Fußgängerverkehr überall erforderlich" definieren die Richtlinien RASt (6.1.6.1) und EFA (3.1.1). "Angebaut" bedeutet: Die Straße dient dem Erreichen und Verlassen von Häusern und Grundstücken an ihren Rändern. Das Gegenteil, die "anbaufreie" Straße, führt an den Grundstücken nur vorbei, ohne dass man sie von ihr erreichen kann. Klassische Fälle sind die Autobahn oder die Landstraße zwischen Äckern.

Für Gehwege an angebauten Straßen fordern die Richtlinien weiter: "Diese umfassen Anlagen für den Längs- und Querverkehr. Lücken in der Bebauung im Zuge einer ansonsten angebauten Straße dürfen die Grundausstattung nicht unterbrechen.“

„Erschließungsstraßen, die nach dem Mischungsprinzip entworfen werden, können ohne besondere Anlagen diesen Ansprüchen genügen“ (RASt, 6.1.6.1). Das bedeutet: Auf kleinen, wenig befahrenen Straßen, auf denen nur Anlieger unterwegs sind und wo es keinen Durchgangsverkehr gibt, ist nach den Richtlinien ein Gehweg verzichtbar. Gehende und Fahrende sollen sich die Fläche teilen."

Ähnliches sagt der folgende Satz: „In Wohnwegen mit sehr geringer Verkehrsbelastung und offener Wohnbebauung kann sich die Anlage von gesonderten Gehwegen erübrigen“ (EFA, 3.2.1). In Wohnstraßen kann auf separate Gehwege verzichtet werden, „wenn eine Belastung von 50 Kfz in der Spitzenstunde (500 Kfz/24h) nicht überschritten wird.“ Aber auch dann sollten „mäßige Fahrgeschwindigkeiten sichergestellt werden“ (EFA, 3.1.2.3, vgl. 3.1.1).

„Einseitig angebaute Straßen bedingen in der Regel nur einseitig Anlagen für den Längsverkehr, es sei denn, die nicht angebaute Seite besitzt aus anderen Gründen Attraktivität für den Fußgänger (z.B. Haltestellen, Parkplätze).“ (RASt, 6.1.6.1; vgl. EFA 3.1.1).

In angebauten Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften „empfiehlt sich die Anlage [eines] straßenunabhängig geführten Gehweges.“ „Diese Wege sind in der Regel einseitig ausreichend. Sie können auf beiden Seiten zweckmäßig sein
* im Bereich von Streusiedlungen,
* zur Erschließung wichtiger Ziele im Außerortsbereich (Freizeiteinrichtungen) und
* bei dichter Folge von Ortsdurchfahrten“ (EFA, 5.2).

Für Zweifelsfälle schreiben die Richtlinien: „Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit“ haben stets „1. Priorität“. Das gilt nicht nur für Querungsanlagen (Übergängen über Fahrbahnen), sondern auch für den sogenannten linienhaften Verkehr (EFA, 2.5). „Im Fußgängerlängsverkehr ist eine weitgehende Trennung vom Fahrverkehr günstig“ (EFA, 1.2).

 

[RASt] Forschungsgesellschaft für Straßenwesen: Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen. Ausführliche Darstellng und Kritik siehe hier

[EFA] Forschungsgesellschaft für Straßenwesen: Empfehlungen für Fuß- bzw. Radverkehrsanlagen