- Gehwege sind mindestens 2,50 Meter breit, bei starkem Fußverkehr etwa an Geschäftsstraßen oder viel benutzten Schulwegen breiter. Auf dem 2,50 Meter breiten Streifen wird nichts aufgebaut, hingestellt, abgelegt oder herumgefahren. Eine ausführliche Darstellung der sich aus den Regelwerken ergebenden Mindestbreiten von Gehwegen bietet unsere Broschüre: „Wie breit müssen Gehwege sein?“ Kostenfreier Download hier.
- Radwege auf bisherigen Gehwegen gibt es nur, wenn 2,50 Meter Gehwegbreite bleiben (auf viel benutzten Straßen mehr) und technisch dafür gesorgt ist, dass Radfahrer nicht den Gehweg missbrauchen.
- Gemeinsame Geh- und Radwege oder die Freigabe von Gehwegen zum Radfahren gibt es nur in seltenen Ausnahmen. Wo Radfahren auf der parallelen Fahrbahn zu unsicher wäre, wird das durch Tempolimits oder Radwege geändert.
- Gehwege sind so ausgelegt, dass Behinderte sie möglichst selbstständig, sicher und bequem benutzen können. Bordsteine sollten an Überquerungsstellen am besten komplett abgesenkt (für Rollis und Rollatoren) und dabei eindeutig tastbar sein (für Blinde und Sehbehinderte), alternativ 3 cm hoch ausgeführt sein. Blinde und sehbehinderte Menschen brauchen eine durchgängig freigehaltene Orientierungslinie (z.B. Leitelemente, Hauskanten beziehungsweise kontrastreiche und tastbare Bordsteine bzw. Rinnen).
- Gehwege sind gut beleuchtet; besonders wichtig ist das an Querungsstellen zur Fahrbahn.
- Gehwege sind sauber, unfallsicher, rutschsicher auch bei Nässe, nicht aus stark hitzespeicherndem Material und eben. Kopfsteingepflasterte Wege haben einen glatten Gehstreifen für Gehbehinderte, Rollstühle oder Kinderwägen.
- Winterdienst auf Gehwegen hat Vorrang - insbesondere an Bushaltestellen, auf Brücken und Treppen.
- Auch an Baustellen sind die Wege breit genug und gut ausgeschildert. Beansprucht eine Hausbaustelle Gehwege, dann sind Ersatzwege sicher von der Fahrbahn abzutrennen.
- Für Fußgänger gibt es an Baustellen keine größeren Umwege. Sie werden nur in Ausnahmefällen auf die andere Straße geschickt. Führt vorher eine Fußverbindung durch ein größeres Baugebiet, dann ist dies möglichst provisorisch beizubehalten.
- Auch an Haltestellen hat der Fußverkehr genügend Raum. Wartehäuschen und -flächen werden im Regelfall auf der bisherigen Fahrbahn oder auf Grundstücken hinter dem Gehweg angelegt.