Amtlich heißen sie „Grundstückszufahrten“. Was sind sie eigentlich? Gehweg-Stücke mit Fahrerlaubnis oder ein Stück Straße quer über den Gehweg? Letzteres glauben manche Autofahrer und viele Behörden. Doch beim Bauen wie beim Fahren sind die Regeln klar: Gehen hat Vorrang.

Das definieren beim Bauen die „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen“ (RASt) und die Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen (EFA). Hiernach muss der Vorrang des Fußverkehrs auf dem Gehweg baulich und optisch signalisiert werden. Der Belag des Gehwegs soll sich möglichst durchziehen (was ein Problem ist, wenn er kein schweres Fahrzeug aushält). Es darf kein starkes Gefälle zur Straße geben. Die kleine Rampe, die von der Fahrbahn auf das Gehwegniveau führt, sollte möglichst kurz sein – die EFA nennt eine Länge von 30 bis 75 Zentimetern.

Die Praxis sieht leider oft anders aus: An der Einfahrt kommen statt glatter Platten grobe Steine; es wird holprig und hubbelig, und die Optik signalisiert: Achtung! Aber so sollte es nicht sein, sagen die Richtlinien.

Fahrer müssen Rücksicht nehmen

§ 10 der Straßenverkehrsordnung regelt das „Einfahren und Anfahren“. Und klar steht darin: Wer mit dem Fahrzeug zwischen Grundstück und Fahrbahn fährt, „hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.“ Es ist nicht erlaubt, einfach loszufahren und zu hoffen, dass die Fußgänger schon zur Seite springen oder im letzten Moment anhalten. Leider wird das Gefährden von Fußgängern beim Gehweg-Fahren nur mit 20 Euro Bußgeld geahndet. Gemessen am Grad der Belästigung, Behinderung und Gefährdung ist das viel zu wenig.

Wenn aber ein Autofahrer an der Einfahrt unseren Vorrang respektiert hat, kann man ja freundlich winken. Auch wenn es nichts weiter als seine Pflicht war.