Mitglieds- und Förder-Beiträge
Nach der am 23. Februar 1985 von der Gründungsversammlung in Berlin beschlossenen und zuletzt von der 22. Mitgliederversammlung am 16. September 2023 in Kassel geänderten Satzung wurden folgende Beitragshöhen ab 2024 beschlossen:
- Der Jahresbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt 60,- / ermäßigt 30,- Euro. Zwei namentlich benannte Familienmitglieder aus einem Haushalt zahlen zusammen 75,- Euro.
- Der Jahresbeitrag für Jugendmitglieder beträgt 12,- Euro (1,- Euro je Monat).
- Der Jahresbeitrag für Schnuppermitglieder beträgt 12,- Euro (1,- Euro je Monat).
- Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.
- In besonderen Fällen können individuelle Ermäßigungen formlos beantragt und durch die Bundesgeschäftsstelle bestätigt werden.
- Die Beiträge von Förderern ohne Mitgliedsrechte (natürliche und juristische Personen, sowie Gruppierungen ohne Rechtspersönlichkeit) nach §7 der Satzung sollen sich am Mindestbeitrag für ordentliche Mitglieder orientieren, sind aber nicht festgelegt.
- Für Kommunen hängt der Beitrag von der Einwohnerzahl ab:
Jahresbeitrag | Einwohnerzahl |
120 € | bis 20.000 |
250 € | bis 50.000 |
500 € | bis 100.000 |
750 € | bis 200.000 |
1.000 € | bis 500.000 |
1.250 € | bis 1.000.000 |
1.500 € | über 1.000.000 |
Der Mitgliedsbeitrag gilt für das jeweilige Kalenderjahr. Er ist jeweils im Januar fällig. Wir bitten im Jahr des Beitritts um (mindestens) einen anteiligen Beitrag.
Der Verein ist wegen der „Förderung der Erziehung und Bildung“, sowie der „Förderung der Unfallverhütung“ (begünstigter Zweck) nach dem Freistellungsbescheid des Finanzamtes für Körperschaften nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit und im Sinne des § 10 b des Einkommensteuergesetzes zur Ausstellung von Bestätigungen über Geldzuweisungen auch für Mitgliedsbeiträge berechtigt.
Nach §15 der Satzung bestehen „bei Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern oder bei Auflösung des Vereins … keine Ansprüche auf Rückzahlung oder sonstige Zuwendungen für einzelne Mitglieder. Nach §16 fällt „bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke … das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Köperschaft zwecks Verwendung im Sinne von §2 (Satzungszweck) zur Verbesserung der Unfallverhütung und der Erziehung und Bildung im Verkehrs- und Umweltbereich“.
Zuständigkeiten für die Verwendung der Mittel
Nach §10 der Satzung wird der oder die Kassierer/in als eine/r der drei geschäftsführenden Bundes-Vorstände in einem gesonderten Wahlgang mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die derzeit verantwortlichen Personen im Bundes-Vorstand finden Sie im Impressum.
Die Mittel des Vereins werden nach Maßgabe der Satzung durch den geschäftsführenden Bundes-Vorstand und die Bundesgeschäftsstelle verwaltet und so sparsam wie möglich verwendet. Dabei werden die Bestimmungen für gemeinnützige Vereine, Fördermittel-Regelungen, der Haushaltsplan und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung beachtet. Der oder die Kassierer/in und die Mitarbeiter/innen der Bundes-Geschäftsstelle erstellen einen Jahres-Finanzbericht, der dem erweiterten Bundes-Vorstand zur Verfügung gestellt und in der Mitgliederversammlung vorgestellt wird. Der geschäftsführende Bundes-Vorstand ist dem erweiterten Bundes-Vorstand und den Mitgliedern jederzeit zur Auskunft verpflichtet.
Der Mitgliederversammlung obliegt nach §9, a) der Satzung die Wahl „von zwei Rechnungsprüfern, die einmal innerhalb von zwei Jahren der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten haben“. Aufgrund dieses Berichtes erfolgt nach §9, c) „die Entlastung des geschäftsführenden Bundes-Vorstandes“.
Kostenerstattung
Anspruch auf Erstattung von Material-, Porto-, Telefon-, Fahrt-, Übernachtungskosten und anderen tatsächlichen Ausgaben haben Mitarbeiter/innen der Bundes-Geschäftsstelle, Projekt-Mitarbeiter/innen und Vorstands-Mitglieder nur bei Vorlage der Belege bis maximal sechs Wochen nach der Ausgabe.
Fahrtkostenerstattung erfolgt nur nach vorheriger Absprache mit der Bundes-Geschäftsstelle und es sind nach Möglichkeit alle Vergünstigungen auszunutzen. Bei Bahnfahrten wird maximal der volle Fahrpreis der 2. Klasse erstattet. Praktikantinnen, Praktikanten, FÖJ-ler/innen oder Mitarbeiter/innen an Projekten können Fahrtkostenerstattungen für ihre An- und Abfahrwege im Nahverkehr erhalten. Fahrten mit einem Taxi oder Kraftfahrzeug können nur mit ökologisch sinnvoller Begründung z.B. für Transporte abgerechnet werden. Kosten für Flüge, sowie Reisekostenpauschalen werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern grundsätzlich nicht erstattet. Bei Vortragenden, Workshop-Leitungen etc. bei Veranstaltungen des Vereins können anders lautende Bedingungen festgelegt werden.
Abrechnungen sind so zu erstellen, dass sie für jeden Sachkundigen jederzeit nachprüfbar sind. Projektbezogene Abrechnungen werden von der Projektleitung sachlich und rechnerisch geprüft und gegengezeichnet.