Die folgende Satzung des Bundesverbandes des FUSS e.V. wurde am 23. Februar 1985 von der Gründungsversammlung in Berlin beschlossen und zuletzt geändert von der 22. Mitgliederversammlung am 16.09.2023 in Kassel.

§ 1: Name

Der Verein führt den Namen: „FUSS e.V. – Fußgängerschutzverein und Fachverband Fußverkehr Deutschland". Der Name kann auch mit "ss" oder "ß" in Kleinbuchstaben geschrieben werden. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.

§ 2: Vereinszweck

Der Verein setzt sich dafür ein, dass das Zu-Fuß-Gehen für die Fußgänger:innen sicherer, gesünder, angenehmer und attraktiver und dass der Umweltverbund in Stadt und Land gestärkt wird. Zwecke des Vereins sind:

  • die Förderung der Erziehung und Bildung im Verkehrsbereich durch Bildungs- und Erzie­hungs­projekte sowie durch die Erstellung von Informationsmaterialien
  • die Förderung der Unfallverhütung im Ver­kehrsbereich durch die Analyse von Verkehrs­unfällen und Unfallschwerpunkten sowie durch die Ermittlung fußverkehrs-spezifischer Unfallursachen, durch Verbreitung von Infor­mationen über Unfallursachen und über siche­res Verkehrsverhalten sowie durch Erarbeitung von Modellen für eine Erhöhung der Verkehrs­sicherheit in rechtlicher und planerischer Hinsicht
  • die Förderung des Umweltschutzes durch umweltschonende Mobilität durch das Reche­rchieren und Aufbereiten von Fakten und Zu­sammenhängen bezüglich der Einflüsse ver­schie­dener Mobilitätsformen auf die Umwelt sowie durch Umsetzung der gewonnenen Erkenntnisse für und mit Alters- und Status­gruppen mit unterschiedlichen Mobilitäts­bedürfnissen und -mustern
  • die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz im Zusammenhang mit dem Gehen durch die Ermittlung und Beurtei­lung von fußverkehrsbezogenen Produkten ver­schie­dener Art sowie durch Hinweise an Ver­einsmitglieder und Dritte zur Eignung einzel­ner Produkte, hierbei Kooperationen mit ande­ren im Verbraucherschutz engagierten Organi­sa­tionen
  • die Förderung der Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen im öffentlichen Raum sowie der Schutz vor Diskriminierung durch Mobilitätseinschränkung- durch das Feststellen von Defiziten und Män­geln hin­sicht­lich der Barrierefreiheit, durch Initiativen zum Abbau solcher Barrieren sowie Initiativen für eine barrierefreie Gestaltung bei Neubau und Modernisierung von Verkehrs­wegen.

§ 3: Verwirklichung des Satzungszweckes

weggefallen

§ 4: Unabhängigkeit

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

§ 5: Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Vorstandstätigkeiten sind stets ehrenamtlich. Vorstands- und auch Vereinsmitglieder können für eine projektbezogene Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

§ 6: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Bundesvorstand nach § 26 BGB, der Vereinsrat, der/die Geschäftsführer:in, die Landes-, Kreis-, Orts- und Bezirksgruppen sowie Fachbeiräte und Fachausschüsse.

§ 7: Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar; eine Briefwahl findet nicht statt.

Neben der ordentlichen Mitgliedschaft gibt es als weitere Mitgliedschaftsformen:

  • Familienmitgliedschaft. Diese gilt für mehrere namentlich benannte Familienmitglieder aus einem Haushalt. Diese Mitglieder sind den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt.
  • Jugendmitgliedschaft. Diese geht bis einschließlich des 18. Lebensjahres. Jugendmitglieder sind den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt.
  • Schnuppermitgliedschaft (Probemitgliedschaft). Diese ist auf 12 Monate begrenzt. Schnuppermitglieder haben Rederecht, jedoch kein Stimmrecht.
  • Ehrenmitgliedschaft. Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen mit herausragenden Verdiensten um den FUSS e.V. verliehen werden. Sie bedarf der Zustimmung des Ehrenmitglieds. Das Ehrenmitglied ist den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. Der/die Bundesgeschäftsführer:in entscheidet über die Ehrenmitgliedschaft. Bestehen Zweifel daran, fragt er/sie den Bundesvorstand.

Die Jugendmitgliedschaft und die Schnupper­mitgliedschaft gehen nach Ablauf der befristeten Mitgliedschaftsform automatisch in eine ordentliche Mitgliedschaft über.

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der/die Bundesgeschäftsführer:in. Bestehen begründete Zweifel daran, dass das neue Mitglied den Vereinszweck fördert, entscheidet der Bundesvorstand. Die Aufnahme wird dem neuen Mitglied schriftlich bestätigt.

Mitglieder, die sich im Namen des Vereins gegen Satzungsziele aussprechen, sich unberechtigterweise als Sprecher:in des Vereins oder seiner Organe ausgeben, die zwei Jahresbeiträge im Rückstand sind und auf Mahnung nicht zahlen oder sich in anderer Form vereinsschädigend verhalten, können durch Mehrheitsbeschluss des Bundesvorstandes vom Verein ausgeschlossen werden. Wird von dem betreffenden Mitglied gegen diese Entscheidung in schriftlicher Form Einspruch erhoben, entscheidet die darauf folgende Mitgliederversammlung. Sie kann mit einer Zweidrittel-Mehrheit den Ausschluss rückgängig machen.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Bundesvorstand über die Bundesgeschäftsstelle. Er wird dem ehemaligen Mitglied bestätigt.

§ 8: Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal innerhalb von zwei Kalenderjahren statt. Sie wird durch den Bundesvorstand schriftlich über die Vereinszeitschrift oder per E-Mail mindestens vier Wochen zuvor, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Bundesvorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder oder die Mehrzahl der Mitglieder des Vereinsrats es verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens zehn gültige Stimmen abgegeben werden.

Bei Anträgen, die mit der Einladung verschickt worden sind, ist eine schriftliche Stimmabgabe möglich. Die so abgegebene Stimme gilt nur für den Originalantrag und nicht für eine während der Mitgliederversammlung veränderte oder ergänzte Fassung.

Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von acht Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Ist ein Fünftel der Mitglieder wegen öffentlicher Versammlungs- oder Reisebeschränkungen an der Teilnahme gehindert, kann die Versammlung auch online stattfinden.

§ 9: Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:

  • die Wahl des Bundesvorstandes gemäß § 10, der von ihr nach § 11 Abs. 1 zu wählenden Mitglieder des Vereinsrats und von zwei Rechnungsprüfer:innen, die der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten haben,
  • die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
  • die Abnahme der Zweijahres-Rechnung und Beschlussfassung über die Entlastung des Bundesvorstandes,
  • die Änderung der Satzung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder,
  • die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder und
  • die Beschlussfassung über Anträge und alle sonstigen Tagesordnungspunkte sowie alle anderen der Mitgliederversammlung kraft Gesetzes zugewiesenen Aufgaben.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse - soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt - mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom/von der Versammlungsleiter:in und vom/von der Protokollführer:in, die zu Beginn der Mitgliederversammlung gewählt werden, zu unterschreiben ist.

§ 10: Bundesvorstand

(1) Der Bundesvorstand nach § 26 BGB besteht aus drei bis fünf gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern. Er regelt im Rahmen seiner Gesamtaufgaben die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche seiner Mitglieder selbst und gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan. Er kann eins seiner Mitglieder zur Bundessprecherin oder zum Bundessprecher wählen.

(2) Der Vorstand wird geheim gewählt; bei anderen Wahlen wird auf Antrag eines Vereinsmitglieds geheim gewählt. In einem gemeinsamen Wahlgang kann jedes Mitglied für maximal fünf Kandidat:innen stimmen. Die maximal fünf Kandidat:innen mit den meisten Stimmen sind gewählt, sofern sie mindestens 50 Prozent der Stimmen der Anwesenden erhalten. Haben weniger als vier Kandidat:innen je 50 Prozent erhalten, sind die drei mit den meisten Stimmen gewählt. Sind wegen Stimmengleichheit mehr als fünf Kandidat:innen gewählt, entscheidet eine Stichwahl zwischen den Kanditat:innen im Grenzbereich. Die Vorstandsmitglieder sind bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt, soweit nicht eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit Neuwahl des Vorstands einberufen wird.

(3) Der Bundesvorstand fasst seine Beschlüsse - soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt - mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine Abstimmung per E-Mail ist möglich.

(4) Jedes Vorstandsmitglied ist für sich allein berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten.

(5) Mit Ablauf seiner Amtszeit erstattet der Bundesvorstand der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 11: Vereinsrat

(1) Der Vereinsrat berät den Bundesvorstand in inhaltlichen und organisatorischen Fragen. Seine weiteren Rechte sind in § 8 im zweiten Absatz, § 14 Abs.2 und § 15 2 genannt. Der Vereinsrat setzt sich zusammen aus dem Bundesvorstand, mindestens einem/einer und maximal zwei Vertreter:innen der Bundesgeschäftsstelle, darunter der/die Geschäftsführer:in, einem weiteren Mitglied aus jeder Landes- bzw. Regionalgruppe sowie weiteren höchstens zehn Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, diese im Block zu wählen. 2) Der Vereinsrat tagt mindestens einmal jährlich in Jahren, in denen keine Mitgliederversammlung stattfindet.

§ 11a: Geschäftsführer:in

Der Bundesvorstand ist berechtigt, zur Vertretung des Vereins in wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten eine/n Geschäftsführer:in als besonderen Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen. Sein bzw. ihr Aufgabenkreis und der Umfang seiner/ ihrer Vertretungsmacht werden bei der Bestellung festgelegt. Die Abberufung der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers obliegt ebenfalls dem Bundesvorstand.

§ 12: Landes- und Regionalgruppen

(1) Die Mitglieder eines Bundeslandes sind eine Landesgruppe. Die Mitglieder aus mehreren Bundesländern können sich stattdessen auch zu einer Regionalgruppe zusammenschließen. Die Mitglieder aus jedem der Bundesländer können später eine eigene Landesgruppe gründen und dann beschließen, eine Regionalgruppe auch wieder zu verlassen. Landes- und Regionalgruppen sind keine eigenständigen Vereine.

(2) In jedem Bundesland oder jeder Region mit eigener Gruppe findet jährlich mindestens eine Landes-Mitgliederversammlung statt. Diese kann auch online stattfinden. Die Versammlung wählt für maximal bis in das jeweils übernächste Jahr eine:n Landes- oder Regionalsprecher:in sowie auf Wunsch bis zu vier weitere Landes- oder Regionsvorstände. Der oder die Gewählte(n) bestimmen: ein Mitglied des Vereinsrats. Sind keine Landes- oder Regionalsprecher:innen gewählt, kann der Bundesvorstand sie ernennen.

(3) Die Landes- oder Regionssprecher:innen und -vorstände vertreten den Verband in landesspezifischen Angelegenheiten gegenüber Öffentlichkeit, Politik, Medien und anderen Verbänden und Institutionen. Sie können für einzelne Anlässe oder Themen Andere zu solcher Vertretung ermächtigen. Sie können in Landesgremien vertreten sein, an Anhörungen teilnehmen, landesspezifische Schriften herausgeben und in Absprache mit dem Bundesvorstand oder der Bundesgeschäftsstelle Aufgaben an andere Mitglieder abgeben oder eine Kontaktanschrift des Vereins auf Landesebene einrichten.

§ 13: Kreisgruppen, Ortsgruppen, Stadtbezirksgruppen

(1) Mitglieder des Vereins können sich zu Kreis-, Orts- und Stadstezirksgruppen(gemeinsam im Folgenden Ortsgruppen genannt) zusammenschließen, wenn am Ort oder in ihrem Kreis mindestens drei Mitglieder sind und eins davon zum:r Sprecher:in der der Gruppe gewählt ist. Diese Gruppen sind keine eigenständigen Vereine.

(2) Die Bildung einer Ortsgruppe bedarf der Zustimmung des Landes-/Regionsvorstands oder des/der Landes-/Regionssprecher(s):in. Der Bundesvorstand kann eine Ortsgruppe auflösen, wenn sie zu klein ist oder ihre Tätigkeit nicht den Vereinszwecken dient.

(3) Die Gruppen wählen sich selbst Sprecher*innen. Sie arbeiten im Sinne des Bundesverbandes und können diesen in Absprache mit dem Bundesvorstand oder der Bundesgeschäftsstelle auch in Gremien vertreten. Im Übrigen gilt der vom erweiterten Bundesvorstand beschlossene Leitfaden für örtliche Kontaktpersonen und ortsbezogene Gruppen.

§ 14: Fachbeiräte und Fachausschüsse

(1) Die Bildung eines Beirats oder Ausschusses kann von der Mitgliederversammlung oder von Mitgliedern des Vereinsrats vorgeschlagen werden. Die Bildung von Fachbeiräten und Fachausschüssen kann auch der Bundesvorstand beschließen.

(2) Für die Mitarbeiter:innen in einem Fachbeirat oder einem Fachausschuss hat der Vereinsrat Vorschlagsrecht. Die Vereinsmitgliedschaft ist keine Voraussetzung für die Mitarbeit in einem Fachbeirat oder einem Fachausschuss. Über die personelle Besetzung von Fachbeiräten und Fachausschüssen entscheidet der Bundesvorstand gemeinsam mit dem/der Bundesgeschäftsführer:in.

(3) Fachbeiräten und Fachausschüssen, die den Verein in seiner Tätigkeit als der Fachverband für Fußverkehr in Deutschland beraten und im Sinne von § 2 und § 3 unterstützen, kann der Bundesvorstand Ziele und Aufgaben vorgeben und eine Geschäftsordnung vorschreiben.

(5) Die Mitglieder von Beiräten und Ausschüssen arbeiten ehrenamtlich. Ihnen werden bei Bedürftigkeit sowie ausreichender Finanzkraft des Vereins Spesen erstattet.

§ 15: Mitgliedsbeiträge und Spenden

(1) Der Verein finanziert sich durch Mitglieds- und Förderbeiträge sowie Spenden und weitere Zuwendungen. Die Führung ordnungsgemäßer Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben obliegt dem Bundesvorstand, der dabei durch die Bundesgeschäftsstelle unterstützt wird. Bei Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern oder bei Auflösung des Vereins bestehen keine Ansprüche auf Rückzahlung oder sonstige Zuwendungen für einzelne Mitglieder.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge an den Verein zu leisten, die auf Vorschlag des Bundesvorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Weitere Einzelheiten zum Beitragswesen regelt der Bundesvorstand in einer Beitrags- und Erstattungsordnung.

§ 15a: Datenschutz im Verein

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein erhoben und verarbeitet.

(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied in Bezug auf seine personenbezogenen Daten insbesondere die folgenden Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiter:innen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als zu den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 15b: Kommunikation

Mitteilungen des Vereins, auch Einladungen, können elektronisch versandt werden. Jedes Mitglied kann aber für sich Postversand verlangen.

§ 15c: Wahlen

Wahlen können mit als manipulations-sicher bekannten Tools online veranstaltet werden. Jedes Mitglied kann aber auch bei Online-Wahlen für sich das Wählen auf Papier verlangen. Diese (ausgefüllten) Wahlunterlagen müssen vor der Online-Versammlung in der Bundesgeschäftsstelle eingetroffen sein, die für anonyme Stimmauszählung sorgt. Die Papierwahl durch Mitglieder bedeutet Einverständnis damit, dass sich zwischen eigener Stimmabgabe und Ende der Wahlfrist weitere Kandidat:innen zur Wahl stellen können.

§ 16: Auflösung des Vereins

Der Verein ist aufgelöst, wenn die anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung dieses mit der nach § 9 erforderlichen Mehrheit beschließen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung im Sinne von § 2 zur Verbesserung der Unfallverhütung und der Erziehung und Bildung im Verkehrs- und Umweltbereich. Über Anfallberechtigte entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 17: Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die angreifbare Bestimmung ist vielmehr so auszulegen, dass ihr angestrebter Zweck nach Möglichkeit trotzdem erreicht wird. Dasselbe gilt sinngemäß für die Ausfüllung von Satzungslücken.

Der Bundesvorstand ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung selbständig vorzunehmen. Das gleiche gilt für formelle Änderungen, soweit sie vom Registergericht zur Eintragung oder von der Finanzbehörde wegen der Erlangung oder Erhaltung der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Derartige Änderungen sind der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.